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Telefonbetrüger
Falsche Verbraucherzentrale verkauft Zeitschriftenabos
Hinter der „Frankfurter Verbraucherzentrale“ stehen listige Geschäftemacher, warnt der hessische Verbraucherschutz. Geködert werden die ahnungslosen Opfer mit der immer selben Masche.
In letzter Zeit häuften sich Beschwerden beim hessischen Verbraucherschutz über Anrufe eines Frankfurter Namensvetters, der verspricht, aus einem angeblich über das Internet abgeschlossenen Lottospielvertrag herauszuhelfen. Im Gegenzug sollten die Angerufenen eine Zeitschrift abonnieren. Jetzt warnt die Verbraucherschutzzentrale Hessen vor den Ganoven. „Diese Firmen missbrauchen das Vertrauen, das die Verbraucherzentralen genießen, um selbst Geschäfte zu machen“, so Ute Bitter, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hessen.
Keinesfalls sollten sensible Daten wie etwa die Bankverbindung herausgegeben werden. Die hessische Verbraucherzentrale ruft zudem dazu auf, solche Anrufe mit Datum, Uhrzeit, Name des anrufenden Unternehmens, Name des Anrufers, beworbener Leistung und möglichst auch der Rufnummer zu dokumentieren und an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten.
Schon seit Anfang August gibt es Regelungen, die die Verbraucher schützen sollen: Firmen, die Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher tätigen, müssen mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro rechnen. Außerdem ist es werbungstreibenden Unternehmen nicht gestattet, die Rufnummer zu unterdrücken, sonst erwartet sie eine Bußgeldstraße von bis zu 10.000 Euro.
Verträge, die während eines Telefonats geschlossen wurden, können in der Regel bis einen Monat danach widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer seine Informationspflichten für Fernabsatzverträge zuvor vollständig erfüllt und ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Sollte er diese Auflagen nicht erfüllen, kann ein telefonisch abgeschlossener Vertrag ohne zeitliche Beschränkung widerrufen werden.
Keinesfalls sollten sensible Daten wie etwa die Bankverbindung herausgegeben werden. Die hessische Verbraucherzentrale ruft zudem dazu auf, solche Anrufe mit Datum, Uhrzeit, Name des anrufenden Unternehmens, Name des Anrufers, beworbener Leistung und möglichst auch der Rufnummer zu dokumentieren und an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten.
Schon seit Anfang August gibt es Regelungen, die die Verbraucher schützen sollen: Firmen, die Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher tätigen, müssen mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro rechnen. Außerdem ist es werbungstreibenden Unternehmen nicht gestattet, die Rufnummer zu unterdrücken, sonst erwartet sie eine Bußgeldstraße von bis zu 10.000 Euro.
Verträge, die während eines Telefonats geschlossen wurden, können in der Regel bis einen Monat danach widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer seine Informationspflichten für Fernabsatzverträge zuvor vollständig erfüllt und ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Sollte er diese Auflagen nicht erfüllen, kann ein telefonisch abgeschlossener Vertrag ohne zeitliche Beschränkung widerrufen werden.
25. Januar 2012, 16.29 Uhr
as
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