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Bereits im Frühjahr galt in der Innenstadt, am Mainufer sowie auf Einkaufsstraßen eine Maskenpflicht. Diese wurde aufgrund des zu dem Zeitpunkt sinkenden Inzidenzwerts im Juni aufgehoben. © Unsplash/Tobias Rehbein
Corona-Pandemie
Frankfurt weitet Maskenpflicht aus
Ab Samstag gilt auf weiteren Straßen und Plätzen im Stadtgebiet eine Maskenpflicht. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf dann bis zum 24. Dezember an Werktagen in der Zeit von 10 bis 21 Uhr nur noch unter bestimmten Bedingungen zum Essen, Trinken oder Rauchen abgenommen werden.
Die Stadt Frankfurt weitet ab dem kommenden Samstag die Maskenpflicht auf weiteren „belebten Straßen und Plätzen im Stadtgebiet“ aus. Diese gilt dann an folgenden Orten: auf der Zeil einschließlich der Hauptwache und der Konstablerwache, in der Liebfrauenstraße und auf dem Liebfrauenberg, in der Ziegelgasse einschließlich dem westlichen Vorplatz der Kleinmarkthalle, der Neuen Kräme, dem Paulsplatz und Römerberg, der Große Bockenheimer Straße, Biebergasse, Goethestraße und Schillerstraße, Kaiserstraße und Kaisersack. In Bockenheim betrifft die neue Auflage die Leipziger Straße – von der Adalbertstraße bis zur Basaltstraße. Auch auf der Berger Straße – vom Bornheimer Fünffingerplätzchen (Ringelstraße) bis zur Höhenstraße – muss dann eine in der entsprechenden Zeit eine Maske getragen werden; ebenso auf der Königsteiner Straße im Abschnitt von der Kasinostraße/dem Dalbergkreisel bis zur Bolongarostraße.
Die Maskenpflicht an diesen Orten gilt an Werktagen in der Zeit von 10 bis 21 Uhr. Es muss eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) getragen werden. Ausgenommen von der Pflicht sind die bestuhlten Bereiche der Außengastronomie. Zum Verzehr von Speisen und Getränken sowie zum Rauchen darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, wenn dabei ununterbrochen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder zu diesen eine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist.
Die Maskenpflicht an diesen Orten gilt an Werktagen in der Zeit von 10 bis 21 Uhr. Es muss eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) getragen werden. Ausgenommen von der Pflicht sind die bestuhlten Bereiche der Außengastronomie. Zum Verzehr von Speisen und Getränken sowie zum Rauchen darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, wenn dabei ununterbrochen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder zu diesen eine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist.
10. Dezember 2021, 11.59 Uhr
ez
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