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PARAGRAF 219A
Erneute Geldstrafe für Kristina Hänel
Die Gießener Ärztin Kristina Hänel soll wegen des Verstoßes gegen den Abtreibungsparagrafen 219a erneut eine Geldstrafe zahlen. Ihr Fall hatte die bundesweite Debatte über den umstrittenen Abtreibungsparagrafen angestoßen.
Vergangenen Donnerstag stand die Medizinern Kristina Hänel erneut vor dem Landgericht Gießen und wurde zu einer Geldstrafe von insgesamt 2500 Euro verurteilt. Das Landgericht Gießen setzte in seinem Urteil 25 Tagessätze zu je 100 Euro fest, demnach fällt das Urteil niedriger aus, als das in der vorherigen Instanz, bei dem die Ärztin zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt wurde. „ Und wieder bin ich verurteilt, weil ich meiner ärztlichen Pflicht, aufzuklären nachkomme“, schrieb die 63- jährige Hänel am Donnerstag auf ihrem Twitter-Kanal. „Ein Teil von mir ist wieder enttäuscht. Der andere Teil sieht ein, dass es keinen anderen Weg gibt, ein unsinniges und schädliches Gesetz zu verändern“.
Die Staatsanwaltschaft warf ihr vor, auf ihrer Webseite Schwangerschaftsabbrüche als Leistung angeboten und damit gegen den Paragrafen 219a verstoßen zu haben. Der Paragraf verbietet Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Die Medizinerin und ihre Verteidiger argumentierten, sie habe nicht geworben, sondern Patientinnen lediglich informiert, schließlich gehöre Aufklärung zu ihren Pflichten als Ärztin.
Der Fall Hänel hatte eine bundesweite Debatte um das Abtreibungsgesetz ausgelöst. Im März wurde daraufhin der Paragraf 219a um einen Absatz ergänzt: Ärzte und Kliniken können demnach öffentlich darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen. Die Information über Schwangerschaftsabbrüche sei erlaubt, Informationen über die Methoden hingegen nicht. Kristina Hänel ist als Ärztin für Allgemeinmedizin seit 2001 in eigener Praxis in Gießen niedergelassen. Dort führt sie unter anderem Schwangerschaftsabbrüche durch und informiert darüber auf ihrer Webseite. Seit 2005 wurde sie mehrfach von Abtreibungsgegnern nach §219a StGB angezeigt. Die letzte Anzeige aus dem Jahr 2015 führte zur Eröffnung des Hauptverfahrens.
Die Staatsanwaltschaft warf ihr vor, auf ihrer Webseite Schwangerschaftsabbrüche als Leistung angeboten und damit gegen den Paragrafen 219a verstoßen zu haben. Der Paragraf verbietet Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Die Medizinerin und ihre Verteidiger argumentierten, sie habe nicht geworben, sondern Patientinnen lediglich informiert, schließlich gehöre Aufklärung zu ihren Pflichten als Ärztin.
Der Fall Hänel hatte eine bundesweite Debatte um das Abtreibungsgesetz ausgelöst. Im März wurde daraufhin der Paragraf 219a um einen Absatz ergänzt: Ärzte und Kliniken können demnach öffentlich darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen. Die Information über Schwangerschaftsabbrüche sei erlaubt, Informationen über die Methoden hingegen nicht. Kristina Hänel ist als Ärztin für Allgemeinmedizin seit 2001 in eigener Praxis in Gießen niedergelassen. Dort führt sie unter anderem Schwangerschaftsabbrüche durch und informiert darüber auf ihrer Webseite. Seit 2005 wurde sie mehrfach von Abtreibungsgegnern nach §219a StGB angezeigt. Die letzte Anzeige aus dem Jahr 2015 führte zur Eröffnung des Hauptverfahrens.
13. Dezember 2019, 12.07 Uhr
srp
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