Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass muslimische Schülerinnen nicht regelmäßig vom gemeinsamen Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen befreit werden können. Eine Frankfurter Schülerin hatte genau das gefordert.
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Elf Jahre war die Frankfurter Muslimin alt, als sie 2011 vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht gegen den gemeinsamen Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen an ihrer Schule erstmals klagte. Aus religiösen Gründen lehnte sie dies ab. Zum einen verstoße der Unterricht gegen die muslimischen Bekleidungsvorschriften, zum anderen bestehe die Gefahr, dass sie ihre männlichen Mitschüler zufällig berühren könnte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage damals ab. Ebenso der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel 2012. Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht zerstörte am Mittwoch nun auch die letzte Hoffnung des inzwischen 13 Jahre alten Mädchens und sprach ein Grundsatzurteil.
Das oberste Gericht gab dem VGH Recht, dass das Mädchen die Bekleidungsvorschrift erfüllen könne, indem sie einen eigens dafür entworfenen „Burkini“ trägt. Dass sie im Schwimmunterricht ihre Mitschüler in Badehose sehe, müsse sie hinnehmen. Schließlich seien Jungen in Badehose zu bestimmten Jahreszeiten auch außerhalb der Schule anzutreffen. Das seien eben „Verhaltensgewohnheiten Dritter“ oder, besser gesagt: „gesellschaftliche Realitäten“, die durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit nicht ausgeblendet werden könnten. Die Gefahr einer zufälligen Berührung zwischen dem Mädchen und ihrer männlichen Schwimmgefährten könnte durch eine umsichtige Unterrichtsdurchführung seitens der Lehrer vermieden werden.