Eine der aufsehenerregendsten Klagen der letzten Monate fällt in sich zusammen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen Jan Böhmermann eingestellt. Strafbare Handlungen seien nicht nachzuweisen gewesen.
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"Nach dem Ergebnis der Ermittlungen waren strafbare Handlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen", heißt es in einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mainz. Die Ermittlungen hätten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafbare Handlungen anderer an der Entstehung oder Ausstrahlung des Beitrages beteiligte Personen ergeben.
Das Verfahren war durch eine Folge der Sendung "Neo Magazin Royale" im ZDF ausgelöst worden. In diesem befasste sich Moderator Jan Böhmermann unter anderem mit der Reaktion des türkischen Staatspräsidenten auf einen in dem Magazin „extra3“ des Norddeutschen Rundfunks – in Form eines „Schmähgedichts“.
Der Staatspräsident der Republik Türkei hatte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Ferner hat die Bundesregierung am 13. April 2016 die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nach § 103 des Strafgesetzbuches erteilt; mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 7. April 2016 hatte die türkischen Regierung das entsprechende Strafverlangen erklärt.
Das ZDF wie auch Jan Böhmermann selbst hatten Stellungnahmen abgegeben. Nun wurde das Verfahren eingestellt. Begründung: Der Vorsatz der Beleidigung sei nicht mit Gewissheit nachzuweisen. Zugleich sei nicht eindeutig von einer Beleidigung auszugehen. Sie erfordere "die Äußerung eines herabwürdigenden persönlichen Werturteils über einen Dritten oder eine entsprechende Tatsachenbehauptung". Dagegen spreche, dass es in dem Beitrag nicht um eine Beleidigung, sondern vielmehr um ein Beispiel für ein Übertreten der Meinungsfreiheit gegangen sei. Zudem fehle es bei Karikatur oder Satire am Merkmal der Beleidigung, "wenn die Überzeichnung menschlicher Schwächen eine ernsthafte Herabwürdigung der Person nicht enthält".
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Beleidigungsdelikt objektiv in strafbarer Weise verwirklicht ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob und inwieweit die Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 und 3 Grundgesetz, also Meinungs- und Kunstfreiheit eine die Strafbarkeit begrenzende Wirkung entfalten. Die Staatsanwaltschaft verweist auch darauf, dass es sich bei Schmähung um einen Spezialfall der Meinungsäußerung handele – die Meinungsfreiheit trete hier hinter den Schutz der Ehre zurück. Entsprechend streng sei sie auszulegen.
"Auch überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt." Die Staatsanwaltschaft sieht das Gedicht auch als Kunstwerk: "Dass mit einem Kunstwerk eine bestimmte Meinung zum Ausdruck gebracht wird, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als Kunstwerk. Der in Rede stehende Beitrag dürfte als satirische Darbietung diesen Anforderungen genügen."