Obwohl der hessische Landtag gegen eine Entscheidung des hessischen Staatsgerichtshofs die Studiengebühren in Hessen wieder abgeschafft hat, haben am gestrigen Donnerstag vier Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen das Urteil der hessischen Richter, die die Gebühren für verfassungsgemäß hielten und wollen eine Entscheidung über die Rückzahlung der bereits gezahlten Gebühren erreichen.
Die Kläger begründen ihre Klage darauf, dass der Staatsgerichtshof die hessische Verfassung "im Lichte des Grundgesetzes und der für ihn verbindlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" auszulegen habe. Genau dies sei versäumt worden. Mittlerweile haben die Bundesverfassungsrichter aber erklärt, dass sie weder über Ansprüche auf Rückforderung von in Hessen gezahlten Studiengebühren entschieden noch Studenten nahe gelegt hätten, bezahlte Gebühren zurückzufordern.
Der Frankfurter Anwalt Adam Rosenberg, der einen der Kläger vertritt, beruft sich auf Grundgesetz-Artikel 5, der die Freiheit der Lehre garantiert. Nach Ansicht des Hamburger Staatsrechtlers Arndt Schmehl, der SPD und Grüne vor dem Staatsgerichtshof vertreten hatte, liege diese Argumentation jedoch fern. Dennoch hält auch er eine Klage bis vors Bundesverfassungsgericht nicht von vornherein ausgeschlossen – auch wenn die obersten deutschen Richter Rosenberg empfohlen hatten, zunächst untere Instanzen anzurufen.
Schmehl ist der Ansicht, dass die Kläger sich auf den „Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" berufen könne. Dieser legt fest, dass „Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". Eine Regelung, die das Bundesverfassungsgericht nach Aussagen von Arndt Schmehl in einem früheren Urteil für Bund und Länder für wirksam erklärt hat, so der Staatsrechtler. Dies habe zwar nicht automatisch die Widrigkeit von Studiengebühren zur Folge, weise aber auf die Gleichheit der Bildungschancen hin, die gegeben sein müsse, so Schmehl. Und diese waren in Hessen bei der Einführung der Semestergebühr seiner Ansicht nach nicht gegeben.