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Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt
„Anti-Kater“ führt in die Irre
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Mineraltabletten nicht unter der Bezeichnung „Anti-Kater“ verkauft werden dürfen.
Ein Glas Glühwein zu viel, schon ist er da. Dehydriert, kratzbürstig und schlecht gelaunt: der Kater. Naheliegend, dass sich im Netz unzählige Tipps und Produkte gegen das unbeliebte Übel tummeln. Neben Hausmitteln werden bisweilen auch gerne Elektrolyte-Tabletten als vermeintliche Lösung vermarktet, die dem Kater seinen Biss nehmen soll. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun eine bestimmte Bezeichnung in diesem Zusammenhang als unzulässig eingestuft.
Gegenstand der Klage waren Mineraltabletten, die als „Anti-Kater“ angeboten worden waren. Diese Bezeichnung sei irreführend, stellte der Senat fest. Da die Tabletten als Lebensmittel und nicht als Medizin einzustufen seien, gelte für sie die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Nach Artikel 7, Absatz 3 dieser Verordnung dürfen Produktinformationen einem Lebensmittel grundsätzlich keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben. Ebenso wenig darf auch nur der Eindruck dieser Eigenschaften erzeugt werden.
Alkoholkater als Krankheit
Die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome („Alkoholkater“) seien als Krankheit im Sinne von Art. 7 III LMIV einzustufen, entschied das Gericht bereits 2019 in einem Urteil. Das nun gefällte Urteil beziehe sich jedoch ausschließlich auf die Wortkombination „Anti-Kater“, wie das Gericht gegenüber der hessenschau betont. Andere Bezeichnungen blieben so lange nicht betroffen, bis jemand gegen genau jene Formulierungen klage. So finden sich aktuell bei Amazon auch weiterhin Produkte, deren Namen in anderen Varianten eine Abhilfe gegen Kater suggerieren.
Stand heute (21.11.) ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen kann die Beklagte Einspruch erheben, um eine Fortsetzung des Verfahrens zu erwirken.
Gegenstand der Klage waren Mineraltabletten, die als „Anti-Kater“ angeboten worden waren. Diese Bezeichnung sei irreführend, stellte der Senat fest. Da die Tabletten als Lebensmittel und nicht als Medizin einzustufen seien, gelte für sie die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Nach Artikel 7, Absatz 3 dieser Verordnung dürfen Produktinformationen einem Lebensmittel grundsätzlich keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben. Ebenso wenig darf auch nur der Eindruck dieser Eigenschaften erzeugt werden.
Die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome („Alkoholkater“) seien als Krankheit im Sinne von Art. 7 III LMIV einzustufen, entschied das Gericht bereits 2019 in einem Urteil. Das nun gefällte Urteil beziehe sich jedoch ausschließlich auf die Wortkombination „Anti-Kater“, wie das Gericht gegenüber der hessenschau betont. Andere Bezeichnungen blieben so lange nicht betroffen, bis jemand gegen genau jene Formulierungen klage. So finden sich aktuell bei Amazon auch weiterhin Produkte, deren Namen in anderen Varianten eine Abhilfe gegen Kater suggerieren.
Stand heute (21.11.) ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen kann die Beklagte Einspruch erheben, um eine Fortsetzung des Verfahrens zu erwirken.
21. November 2024, 11.52 Uhr
Daniel Geyer
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