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Verwaltungsgericht gibt Ordnungsamt Recht

Wohnzelte sind keine Versammlungsmittel

Zelte, in denen gewohnt und gekocht wird, stehen nicht unter dem Schutz des Versammlungsgesetzes, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden. Eine Niederlage für einen im Zelt demonstrierenden Gegner der EZB.
Wohn-, Koch- oder sonstige Zelte, die lediglich der Unterkunft oder dem Witterungsschutz dienen, fallen nicht unter den Schutz des Versammlungsgesetzes und können deshalb verboten werden, wenn der Anmelder nicht im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis ist. Diese Rechtsauffassung der Versammlungsbehörde im Ordnungsamt hat das Frankfurter Verwaltungsgericht jetzt erneut in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.

Geklagt hatte der Anmelder der „Friedenswerkstatt“ an der Weseler Werft, unweit der neuen Europäischen Zentralbank.

In einer Auflagenverfügung hatte das Ordnungsamt nicht nur angeordnet, dass die seit rund zwei Monaten auf der Grünfläche unterhalb der EZB befindliche Mahnwache gegen die europäische und weltweite Finanzpolitik auf die befestigte Fläche der Weseler Werft umzuziehen habe, sondern auch deutlich gemacht, dass die inzwischen stattlich angewachsene Zahl der Zelte, die überwiegend der Unterkunft dienen, auf einen drei mal drei Meter großen offenen Pavillon und ein unbewohntes „Zelt für Snowden“ zu reduzieren sei.

„Frankfurt ist eine weltoffene und zutiefst demokratische Stadt, die das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit stets hoch einschätzt und alles in ihren Möglichkeiten tut, dieses auch zu gewährleisten. Das kann aber nicht dazu führen, dass die Frankfurter Bürger immer öfter ihrer Grünflächen beraubt werden, um eine Dauermahnwache für die Demonstranten wohnlicher zu gestalten", sagt Ordnungsdezernent Markus Frank (CDU) und führt aus: "Wer von seinem Grundrecht auf Demonstration unter freiem Himmel bewusst Gebrauch macht, muss auch mit dem Unbill der Witterung leben und kann der Frankfurter Bevölkerung nicht Grünflächen dauerhaft entziehen, die der Erholung dienen. Ich freue mich deshalb sehr, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt dies erneut in seinem jüngsten Beschluss deutlich gemacht hat.“
 
26. September 2014, 12.34 Uhr
pia
 
 
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