Während sich in den hessischen Höhenlagen vor allem Kinder und Wintersportler über den ersten Schnee freuen, ist der frühe Wintereinbruch für andere kein Grund zum Jubeln. Grund sind das lästige Schneeräumen und Streuen, denn wer den Winterdienst einfach ignoriert, den kann das teuer zu stehen kommen. Doch wer ist eigentlich für den Schneedienst zuständig? Was Sie beachten und wissen sollten - wir haben die Basisinformationen für Sie zusammen getragen.
Grundsätzlich sind Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst zuständig, allerdings kann die Aufgabe auch im Mietvertrag oder in der Hausordnung an die Bewohner übertragen werden. Allerdings bleibt der Vermieter auch dann noch mitverantwortlich und ist verpflichtet zu kontrollieren, ob tatsächlich geräumt und gestreut. Wird. Wichtig: Weder der Job noch eine Krankheit entbindet einen von der Räumpflicht – wer verhindert ist, muss sich um Ersatz kümmern! Und: Vor sieben Uhr morgens nach 21 Uhr abends muss niemand mehr in die Kälte! Auch bei Dauerschneefall oder ständigem Eisregen kann abgewartet werden, bis sich das Wetter beruhigt hat. Allerdings ist man verpflichtet, auch mehrere Male zur Schaufel zu greifen, wenn die Witterung es verlangt.
Vor allem auf dem Bürgersteig vor dem Haus muss der Schnee weggeschippt werden. Ein Streifen von einem bis 1,20 Meter Breite, auf dem zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen, reicht bereits. Auf dem Grundstück muss der Haupteingang, der Weg zu den Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen frei sein. Außerdem gilt: Streuen ist wichtiger als fegen! Dabei sollte jedoch der Umwelt zuliebe auf Streusalz verzichtet werden. Umweltfreundlicher sind Granulat oder Sand. Foto: Pixelio.de
Bei Dauerschneefall oder ständigem Eisregen kann abgewartet werden, bis sich das Wetter beruhigt hat. Wenn die Witterung es verlangt, muss auch mehrmals täglich zu Schaufel und Streumittel gegriffen werden.
Wenn ein Fußgänger wegen eines ungestreuten oder ungeräumten Weges stürzt und sich verletzt, muss der Streupflichtige der Krankenversicherung das Geld zurückzahlen. Kommt es zu Schmerzensgeldforderungen des Verletzten, springt die private Haftpflichtversicherung ein. Sollte der Versicherte aber nach mehreren Unfällen immer noch nicht streuen und kehren, verliert er seinen Versicherungsschutz und muss den Schaden selbst zahlen.