Der Streit um den geplanten Erweiterungsbau der ehemaligen Großmarkthalle durch die Europäische Zentralbank (EZB) geht weiter. Mit ihrer Klage, die ab morgen das Landgericht Frankfurt beschäftigen wird, richten sich die Anwälte der Familie Elsässer gegen den geplanten Bauabschnitt, der die Großmarkthalle diagonal durchschneiden soll. Der sogenannte ‚Riegel’ soll gleichzeitig als Hautpeingang sowie als Übergang zum geplanten Hochhaus dienen. Die Erben des Architekten der Großmarkthalle sind der Meinung, dass mit diesem Vorhaben das ursprüngliche Gesicht des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes verschandelt werde. Das Frankfurter Landgericht hat nun zu klären, ob der geplante Baukörper tatsächlich eine so gravierende Veränderung des Gebäudes darstellt, dass er in dieser Form nicht realisiert werden darf. Möglicherweise könnte das Frankfurter Landgericht die Sache aber auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorlegen. Da bei dem Streit mit der Europäischen Zentralbank ein EU-Organ betroffen ist, könnte die Entscheidung über die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des EuGH fallen. Bevor das eigentliche Verfahren beginnt, müsste dann also zunächst über die Zuständigkeit des Gerichts entschieden werden. Dies würde eine Verzögerung von mindestens einem Jahr bedeuten. Um keine zeitlichen Verluste zu erleiden, wäre es der Bank zwar möglich, schon während des Prozesses mit den Bauarbeiten an der Halle zu beginnen, würde das Urteil jedoch zu ihrem Nachteil ausfallen, müssten im schlimmsten Fall bereits errichtete Gebäudeteile wieder beseitigt werden.
Das Gericht wird sich mit den Fragen beschäftigen müssen, ob der Entwurf des Wiener Architektenbüros Coop Himmelb(l)au noch im Rahmen des notwendigen Umbaus liegt oder ob eine derartige Veränderung des Erscheinungsbildes der Halle nicht mehr zulässig ist. Darüber hinaus muss die Frage geklärt werden, ob die Erben überhaupt noch ein Mitspracherecht haben. In einer Vereinbarung mit dem Architekten der Halle, die der Stadt Frankfurt vorliegt, hatte dieser sein Urheberrecht an dem Gebäude nämlich der Stadt übertragen. Die Erben berufen sich aber auf ein nicht veräußerbares Urheberpersönlichkeitsrecht.Text: Janine Denne, Foto: Harald Schröder