Wie schon in der Gastronomie und bei Veranstaltungen darf auch im Einzelhandel das 2G-Modell freiwillig eingeführt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden. Eine Ladenbetreiberin hatte zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt.
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Auch Einzelhändlerinnen und -händler dürfen selbst darüber entscheiden, ob sie in ihren Geschäften das 2G-Modell nutzen oder nicht. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Mittwoch entschieden. Zuvor hatte eine Einzelhändlerin beantragt, in ihrem Laden freiwillig und über die vorhergesehene Regelung der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes hinaus das 2G-Modell einführen zu dürfen.
Mitte September hatte die Hessische Landesregierung beschlossen, dass bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens künftig selbst entscheiden dürfen, ob sie Besucher:innen mit der 3G- oder der 2G-Regelung Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren. Unter die vorgesehenen Bereiche fallen unter anderem Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Handwerks- und körpernahe Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder oder Fitnessstudios, Museen, oder Veranstaltungen. Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen werden in der Verordnung ausdrücklich nicht genannt und damit von der freiwilligen 2G-Regelung ausgeschlossen.
Die Betreiberin eines Geschäfts für Grills und Grillzubehör hatte deshalb einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Die freiwillige Entscheidung über die 2G-Regelung müsse im Rahmen der unternehmerischen Freiheit möglich sein, heißt es darin laut Verwaltungsgericht. Mit dem 2G-Modell entfällt die Maskenpflicht, auch ein Abstands- und Hygienekonzept sowie eine Kapazitätsbegrenzung sind dann laut Corona-Schutzverordnung nicht mehr notwendig. Damit sei laut Antragstellerin dann auch wieder „normales“ Einkaufen und Beraten im Laden möglich.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt erklärte den Antrag der Einzelhändlerin am Mittwoch für zulässig und erließ eine einstweilige Anordnung, dass die Antragstellerin vorläufig die 2G-Regelung nutzen darf. Zudem äußerte das VG „erhebliche rechtliche Bedenken“ dazu, dass Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen in der Verordnung des Landes von der 2G-Regelung ausgeschlossen werden. Die Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten werde vom Land nicht hinreichend begründet. „Unter Berücksichtigung dieser Prämissen“, so das Verwaltungsgericht, sei nicht klar, „warum der Einzelhandel, der ausweislich der vorgelegten Einschätzung des Robert-Koch-Instituts nur auf sehr niedrigem Niveau das Infektionsgeschehen beeinflusse, von der Anwendung des 2G-Modells ausgeschlossen werden solle“.