Alles, was Recht ist

Was man als Fan über die EM wissen sollte

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Das wird ein Fußballfest! Vier Wochen lang Schlandfieber, Fähnchen überall, mit Freunden EM-Rudelgucken und mit der Mannschaft mitfiebern. Doch Halt! Es gilt dann doch ein paar Regeln zu beachten.

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Am heutigen Freitagabend ist Anpfiff bei der Fußball-Europameisterschaft. Doch damit man nicht auch einen Anpfiff bei den Nachbarn kassiert, sollte man einige Dinge beim Fußballfieber beachten. Etwa beim Fußballschauen. Younes Frank Ehrhardt, Landesverbandsgeschäftsführer von Haus & Grund Hessen rät, egal ob man nun drinnen oder draußen den Fernseher anhat, die Lautstärke an den Geräten nur so einzustellen, dass niemand belästigt wird. „Das gilt sowohl für den Fernsehabend daheim auf der Couch, als auch für private EM-Partys unter freiem Himmel“, so Ehrhardt. Es gelte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn. Die allseits bekannte „Zimmerlautstärke“ gelte besonders während der Nachtruhezeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Das ist deshalb relevant, weil viele der Spiele mit deutscher Beteiligung erst um 21 Uhr beginnen.

Und wenn der Nachbar sich überdie Geräuschkulisse wundert: „Ein großes Fußballturnier findet nur alle zwei Jahre statt. Die Euphorie vieler Fans ist da nur verständlich. Solange die Geräuschkulisse nicht erheblich überhand nimmt, kann man, gerade bei einem Spiel der Nationalmannschaft, für die Dauer des Spiels ruhig auch mal ein Auge zudrücken“, so Ehrhardt. Aber die Nachtruhezeit bedeute nicht, dass man vorher mit Trompeten, Rasseln oder mit den seit der Weltmeisterschaft 2010 in Südafrika bekannten „Vuvuzelas“ herumlärmen dürfe. Belästigungen anderer Personen sollten möglichst vermieden werden.

Keinen Einfluss auf die private Feier hingegen habe die im März vom Bundeskabinett beschlossene „Public-Viewing-Verordnung“. Es sei ein Irrtum, so Ehrhardt, wenn davon ausgegangen werde, dass die Verordnung Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln auch für private Feiern vorsehe. Die Public-Viewing-Verordnung sei zum Zwecke der Rechts- und Planungssicherheit für die Durchführung von Public Viewing-Veranstaltungen durch kommerzielle Veranstalter geschaffen worden. Für private Feiern ändert sich durch die Verordnung daher nichts.


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