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Schulen in Hessen
Sitzenbleiben wieder möglich
Aufgrund der besonderen Umstände durch die Corona-Pandemie wurden Schülerinnen und Schüler vergangenes Schuljahr automatisch versetzt. In diesem Jahr ist Sitzenbleiben wieder möglich, das Kultusministerium hat die Kriterien jedoch gelockert.
Homeschooling, Quarantäne, Präsenz- und Wechselunterricht – das vergangene Schuljahr war geprägt durch die Corona-Pandemie und stellte Schüler:innen und Lehrkräfte gleichermaßen vor neue Herausforderungen. Wer am Ende schlechte Noten hatte, wurde automatisch in die nächste Klassenstufe versetzt; Sitzenbleiben war nicht möglich. Diese Sonderregelung soll in diesem Jahr nun nicht mehr in Hessen gelten, wie das Kultusministerium in einem Brief an die Schulen mitteilte.
Versetzungsentscheidungen sollen in diesem Jahr unter „Berücksichtigung des Einzelfalls“ getroffen werden. In besonderen Fällen können Schüler:innen dann trotz unzureichender Leistungen versetzt werden, und zwar dann, wenn „besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nicht zu vertreten hat“. Dabei setzt das Ministerium auf eine sogenannte „Pädagogische Versetzung“: Wer vergangenes Jahr gute Leistungen erbracht hat, nun aber gefährdet ist, darf weiterrücken. Wer jedoch vergangenes Schuljahr bereits die Schonfrist in Anspruch genommen hat, soll dies nicht noch einmal dürfen.
Eine zweite Möglichkeit ist die freiwillige Wiederholung. Schülerinnen und Schüler, die diese in Anspruch nehmen wollen, können den Antrag bis zum 1. Juni einreichen. Das Zusatzjahr wird dann später nicht aufgeführt – normalerweise darf nur zweimal wiederholt werden.
In den mittleren Jahrgangsstufen, die nun seit Dezember erstmals wieder durch den Wechselunterricht in die Schulen zurückkehren, müssen nicht alle Prüfungen nachgeschrieben werden. Zudem sollen in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 bis Ende des Schuljahrs in den Hauptfächern nur noch eine Klassenarbeit geschrieben werden. In den Nebenfächern sollen Prüfungsleistungen auch durch „alternative Formate“ möglich sein.
Versetzungsentscheidungen sollen in diesem Jahr unter „Berücksichtigung des Einzelfalls“ getroffen werden. In besonderen Fällen können Schüler:innen dann trotz unzureichender Leistungen versetzt werden, und zwar dann, wenn „besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nicht zu vertreten hat“. Dabei setzt das Ministerium auf eine sogenannte „Pädagogische Versetzung“: Wer vergangenes Jahr gute Leistungen erbracht hat, nun aber gefährdet ist, darf weiterrücken. Wer jedoch vergangenes Schuljahr bereits die Schonfrist in Anspruch genommen hat, soll dies nicht noch einmal dürfen.
Eine zweite Möglichkeit ist die freiwillige Wiederholung. Schülerinnen und Schüler, die diese in Anspruch nehmen wollen, können den Antrag bis zum 1. Juni einreichen. Das Zusatzjahr wird dann später nicht aufgeführt – normalerweise darf nur zweimal wiederholt werden.
In den mittleren Jahrgangsstufen, die nun seit Dezember erstmals wieder durch den Wechselunterricht in die Schulen zurückkehren, müssen nicht alle Prüfungen nachgeschrieben werden. Zudem sollen in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 bis Ende des Schuljahrs in den Hauptfächern nur noch eine Klassenarbeit geschrieben werden. In den Nebenfächern sollen Prüfungsleistungen auch durch „alternative Formate“ möglich sein.
14. Mai 2021, 18.40 Uhr
sie
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