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Foto: Harald Schröder
Foto: Harald Schröder

Stadt übt erstmals Vorkaufsrecht aus

Milieuschutz in Bockenheim

Erstmals hat die Stadt von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht, um eine etwaige Luxussanierung eines Gebäudes zu vermeiden und sicherzustellen, dass die soziale Struktur der Hausbewohner erhalten bleiben kann.
Die Stadt übt auf Grundlage der sozialen Erhaltungssatzung E 47 „Bockenheim I“ ihr Vorkaufsrecht für eine Liegenschaft an der Jordanstraße aus. „Das ist der erste Fall, bei der wir auf Grundlage einer sogenannten Milieuschutzsatzung zum äußersten Mittel greifen und unser Vorkaufsrecht ausüben“, sagt Bürgermeister Olaf Cunitz, der eine entsprechende Ankaufsvorlage unterzeichnet und auf den parlamentarischen Weg gegeben hat. „Das zeigt ganz klar: Der Milieuschutz in Bockenheim greift und wird von der Stadt auch konsequent vollzogen.“

Es handelt sich dabei um 240 Quadratmeter Gebäude- und Freifläche nebst aufstehendem Gebäude an der Jordanstraße im Stadtteil Bockenheim. Das Gebäude ist ein Mietobjekt mit 11 Wohneinheiten und kleiner Gaststätte im Erdgeschoss. Es wurde zwischen 1900 und 1908 errichtet, ist in einem altersbedingt normalen Zustand und vollständig vermietet. Die Wohnungsgrößen bewegen sich zwischen 1-Zimmerappartements mit rund 25 Quadratmetern und 4-Raumwohnungen mit rund 70 Quadratmetern Wohnfläche. Die Mieten entsprechen dem Mietspiegelniveau. 

Im vergangenen Februar wurde ein Kaufvertrag für das Grundstück notariell beurkundet. Es liegt im Bereich der rechtsgültigen Erhaltungssatzung E 47 „Bockenheim I“, deren Ziel es ist, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten. Zur Sicherung des festgesetzten Ziels steht der Stadt Frankfurt am Main ein Vorkaufsrecht zu. „Das Gebäude enthält geeigneten Wohnraum für Menschen mit geringem bis mittleren Einkommen. Eine Änderung der Nutzung in Form von Umwandlung in Wohneigentum oder Modernisierung in gehobenen Wohnstandard könnte aber eine Verdrängung der Bewohnerschaft zur Folge haben“, fürchtet Bürgermeister Cunitz. 

Dem Käufer wurde daher die Möglichkeit gegeben, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung – einer sogenannten Abwendungsvereinbarung – auf eine Aufteilung zu verzichten und das Mietniveau an den städtischen Mietspiegel zu koppeln. „Doch der Erwerber machte hiervon keinen Gebrauch. Deshalb halten wir hier die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Durchsetzung der Ziele der Erhaltungssatzung für notwendig“, fasst Cunitz zusammen. Zu Wahrung der gesetzlichen vorgeschriebenen Frist erfolgte die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Verwaltungsakt vom 2. Mai 2016. Hiergegen hat der Käufer bereits Widerspruch eingelegt. 

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird von der Kommunalen Wertermittlungsstelle der Verkehrswert bestimmt. Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis liegt unter dem ermittelten Verkehrswert. Das Vorkaufsrecht wurde daher zum vertraglichen Kaufpreis ausgeübt. „Wie in anderen Städten auch werden wir vor allem auf die abschreckende Wirkung der Milieuschutzsatzungen setzen und versuchen, über Abwendungsvereinbarungen sogenannte Luxussanierungen zu verhindern. Wenn dies aber nicht gelingen sollte, wie in dem vorliegenden Fall, werden wir auch nicht zögern mit städtischen Mitteln Häuser anzukaufen“, so Cunitz abschließend.
 
15. Juni 2016, 13.24 Uhr
pia
 
 
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