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Foto: Tauben haben es in Frankfurt schwer © AdobeStock/cnitsch
Foto: Tauben haben es in Frankfurt schwer © AdobeStock/cnitsch

Hessen-Wahl 2023

Tierschutzpartei teilweise erfolgreich mit Eilantrag gegen den Hessischen Rundfunk

Der Hessische Rundfunk muss bei der Präsentation des vorläufigen amtlichen Endergebnisses die Tierschutzpartei gesondert aufführen, sofern sie mindestens einen Prozentpunkt erreicht, entscheidet das Verwaltungsgericht.
Der Wahlkampf rund um die Hessische Landtagswahl am Sonntag befindet sich im Endspurt und auch die Tierschutzpartei hat es noch einmal eilig: Am 25. September 2023 beantragte die Partei Mensch Umwelt Tierschutz einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bezüglich der anstehenden Hessen-Wahl. Mittels einstweiliger Anordnung sollte der Hessische Rundfunk dazu verpflichtet werden, in allen seinen Präsentationen zur Landtagswahl die Ergebnisse jener Parteien mit kleinerem Stimmanteil gesondert aufzuführen, statt sie als „Andere“ zusammenzufassen.

Am Mittwoch, den 4. Oktober, entschied das Frankfurter Verwaltungsgericht in der Sache und gab dem Antrag der Tierschutzpartei teilweise statt: Das Gericht verpflichtet den Hessischen Rundfunk dazu in seinem Dritten Fernsehprogramm, also im „hr Fernsehen“, das (voraussichtliche) Wahlergebnis der Partei gesondert auszuweisen, sofern diese gemäß dem vorläufigen amtlichen Endergebnis mindestens einen Prozent der Stimmen erreicht. Was vorherige Prognosen oder Hochrechnungen betrifft, muss der Hessische Rundfunk dies nicht berücksichtigen, sagt das Verwaltungsgericht.

Verwaltungsgericht vor der Hessen-Wahl: Namentliche Nennung der Tierschutzpartei bei mindestens einem Prozent

Mit Blick sowohl auf die vergangene Landtagswahl im Jahr 2018 als auch auf zukünftige Wahlen argumentiert die Tierschutzpartei mit dem grundgesetzlich geregelten Recht der Parteien auf Chancengleichheit. Bei der letzten Hessen-Wahl vor fünf Jahren seien die größeren Parteien bei sämtlichen Ergebnispräsentationen einzeln aufgeführt worden, während die nächstniedrigeren Ergebnisse, sprich die der Tierschutzpartei oder etwa der Freien Wähler, unter „Andere“ gefallen wären.

Insbesondere in der Nachwahlberichterstattung sieht sich die Tierschutzpartei hier benachteiligt, da das Erreichen von mindestens einem Prozent einen Achtungserfolg darstelle, der den Wählerinnen und Wählern im Gedächtnis bleibe. Auch das Frankfurter Verwaltungsgericht erkennt an, dass die namentliche Nennung einer Partei für öffentliche Aufmerksamkeit sorgt, was wiederum die Erfolgschancen bei der nächsten Wahl steigern könnte.

Chancengleichheit vs. Rundfunkfreiheit: Streit vor der Hessen-Wahl

Der Hessische Rundfunk hingegen argumentiert mit dem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit, welches es ihm ermögliche, die Bedeutung politischer Parteien einzuschätzen und ihnen nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit jeweils mehr oder weniger Platz in der Berichterstattung einzuräumen. Gerade zu Beginn der Stimmauszählungen am Wahlabend käme es zu erheblichen statistischen Ungenauigkeiten bei Parteien, die weniger als drei Prozent der Stimmen auf sich vereinen.

Auch das Meinungsforschungsinstitut Forschungsgruppe Wahlen e.V. verweist hinsichtlich der Fehleranfälligkeit auf diese Drei-Prozent-Hürde. Darüber hinaus seien alle Stimmanteile noch in der Wahlnacht auf der Internetseite des Hessischen Rundfunks zu finden. Der vermeintlich geringe redaktionelle Aufwand, für die Tierschutzpartei im Voraus lediglich ein weiteres Schaubild anzufertigen, lohne sich angesichts dessen also nicht.
 
6. Oktober 2023, 10.15 Uhr
Sina Claßen
 
 
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