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Schlappe für Tugce-Schläger
Sanel M. darf abgeschoben werden
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag von Sanel M. zurückgewiesen. Dieser wollte seine Ausweisung stoppen. Sanel M. wird zur Last gelegt, die Offenbacher Studentin Tugce A. zu Tode geprügelt zu haben.
Schlappe für den Serben Sanel M. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag gegen seine Abschiebung abgewiesen. Allerdings kann er binnen einer zweiwöchigen Frist noch beim Verwaltungsgerichtshof Kassel Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. Im Sommer 2015 war der Serbe zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Er soll die Studentin Tugce geschlagen haben, was ihren Tod zur Folge hatte. Die Ausländerbehörde fordert die Ausweisung des jungen Mannes nach der Verbüßung seiner Haftstrafe, weil sie davon ausgeht, dass von ihm auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnte. Laut einem Bescheid vom 30.9.2016 soll Sanel M. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von acht Jahren ab der Ausreise verlassen. Eine im Jahr 2014 ausgelaufene Aufenthaltserlaubnis soll nicht verlängert werden. Das Gericht befand nun, die Ausländerbehörde habe zu Recht angenommen, dass der Aufenthalt von Sanel M. in der Bundesrepublik eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeute.
Die Kammer beruft sich dabei auf die wiederholte Straffälligkeit des Serben aus den Jahren davor und das von der JVA Wiesbaden eingeholte psychologische Gutachten. Während seiner Haft seien überdies mehrere Verstöße gegen die Hausordnung festgestellt, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, erzieherische Maßnahmen erforderlich und ein Strafverfahren eingeleitet worden. Es bestehe trotz positiver Entwicklungsansätze ein erhebliches langfristiges Risiko, dass der Antragsteller rückfällig werde. Dies gelte trotz einer kurzzeitigen günstigen Prognose, was die Haft und den Zeitraum nach der Haft betreffe.
Die Ausweisung sei, so die Kammer, auch nicht deswegen rechtswidrig, weil Familie und Freund des Antragstellers in Deutschland leben und er hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Dass er seine gescheiterte wirtschaftliche und soziale Integration in Deutschland nachhole, sei angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur zweifelhaft. Es könne ihm zugemutet werden, in Serbien neue Bindungen und Beziehungen einzugehen, auch wenn ihm dies zu Anfang schwer fallen dürfte.
Die Kammer beruft sich dabei auf die wiederholte Straffälligkeit des Serben aus den Jahren davor und das von der JVA Wiesbaden eingeholte psychologische Gutachten. Während seiner Haft seien überdies mehrere Verstöße gegen die Hausordnung festgestellt, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, erzieherische Maßnahmen erforderlich und ein Strafverfahren eingeleitet worden. Es bestehe trotz positiver Entwicklungsansätze ein erhebliches langfristiges Risiko, dass der Antragsteller rückfällig werde. Dies gelte trotz einer kurzzeitigen günstigen Prognose, was die Haft und den Zeitraum nach der Haft betreffe.
Die Ausweisung sei, so die Kammer, auch nicht deswegen rechtswidrig, weil Familie und Freund des Antragstellers in Deutschland leben und er hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Dass er seine gescheiterte wirtschaftliche und soziale Integration in Deutschland nachhole, sei angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur zweifelhaft. Es könne ihm zugemutet werden, in Serbien neue Bindungen und Beziehungen einzugehen, auch wenn ihm dies zu Anfang schwer fallen dürfte.
10. Januar 2017, 15.44 Uhr
Nicole Brevoord
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