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Bundesverfassungsgericht weist Klage zurück

Mietpreisbremse ist mit Grundgesetz vereinbar

In vielen Städten wird bezahlbarer Wohnraum dringend benötigt. Die Mietpreisbremse soll bei diesem Problem helfen. Das Landgericht Berlin hatte die Mietpreisbremse zuvor als verfassungswidrig eingestuft, das Bundesverfassungsgericht wies diese Beschwerde nun zurück.
Die Anspannung auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt ist ein gegenwärtiges Problem. Bezahlbarer Wohnraum wird dringend benötigt, denn selbst Normalverdienerinnen und -verdiener finden nur schwer eine Wohnung. Seit dem 1. Januar gelten daher verschärfte Gesetze zur Mietpreisbremse. So ist bei einer Wiedervermietung der Vermieterinnen und Vermieter nunmehr verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern vor Vertragsabschluss unaufgefordert schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, weshalb sie oder er eine höhere als die gesetzlich zulässige Miete verlangt. Doch die Mietpreisbremse wird seit Monaten kontrovers diskutiert.

Ein Fall aus Berlin zeigt nun, dass die umstrittene Mietpreisbremse für besonders begehrte Wohngegenden, wie beispielsweise Frankfurt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Wie das Bundesverfassungsgericht nun in einem Urteil beschloss, verstößt die Mietpreisbremse weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen die Vertragsfreiheit. Das heißt, sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die 67. Zivilkammer des Landesgerichts Berlin hegte zuvor Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse. Das Bundesverfassungsgericht wies kürzlich die Klage einer Vermieterin in Berlin ab, die wegen Überschreitungen der Mietpreisgrenze zu Rückzahlungen verurteilt worden war. In dem Beschluss heißt es: „Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Regulierung der Miethöhe ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, dieses Ziel zu erreichen.“ Deshalb sei der Eingriff in das Eigentumsrecht verhältnismäßig.

Zwar kämen auch andere staatliche Maßnahmen zur Linderung oder Behebung der Wohnungsnot in Betracht, etwa die Förderung des Wohnungsbaus oder die erweiterte Gewährung von Wohngeld. Jedoch müsse sich der Gesetzgeber nicht zuerst dafür entscheiden. Verfahrensregeln sorgten zudem dafür, dass da Gesetz die Möglichkeiten der Vermieterinnen und Vermieter nicht zu drastisch beschränke. Demnach müsse die Landesregierung erst eine Verordnung erlassen, bevor die Mietpreisbremse greift.

Erst am Wochenende hatte die Große Koalition beschlossen, die Mietpreisbremse bis 2025 zu verlängern. Außerdem wurde eine strengere Rückerstattungspflicht für zu viel verlangte Miete beschlossen. So müssen Vermieterinnen und Vermieter im Falle einer Klage zu viel gezahlte Miete bis zu 30 Monate zurückerstatten.
 
22. August 2019, 13.00 Uhr
red
 
 
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