Verkehr
Nach Urteil des OVG Düsseldorf

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Frankfurt in Regulierung von E-Rollern einen Schritt weiter
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf bringt Klarheit in den Umgang mit E-Rollern in deutschen Städten. Über eine Sondernutzungssatzung könnten auch in Frankfurt künftig die Nutzung und das Abstellen der Roller reguliert werden.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Düsseldorf kann nun voraussichtlich auch die Stadt Frankfurt das Abstellen von E-Rollern regulieren. Das teilte Verkehrsdezernent Klaus Oesterling (SPD) am Mittwochnachmittag mit. Dem Urteil zufolge stelle das Abstellen von Leihfahrrädern und E-Rollern eine Sondernutzung dar und könne somit durch eine kommunale Sondernutzungssatzung geregelt werden. Oesterling begrüße das Urteil, denn das Abstellen von Leihfahrrädern und E-Rollern habe in der Vergangenheit zu erheblichem Chaos geführt. „Bisher gab es keine Rechtsgrundlage, überhaupt etwas bezüglich der E-Scooter zu regeln. Jetzt kann die Stadt hier einen Rahmen setzen“, sagte Oesterling gegenüber dem JOURNAL FRANKFURT.
Die Stadt Düsseldorf hatte in der Vergangenheit schon einmal versucht, mit einer kommunalen Satzung Regelungen bezüglich der E-Roller-Nutzung zu treffen, war damals aber an der Klage eines Anbieters gescheitert. In letzter Instanz wurde diese Entscheidung nun korrigiert. „Wir werden nun prüfen, ob die Düsseldorfer Entscheidung, die auf nordrheinwestfälischem Straßenrecht beruht, auf Hessen übertragbar ist.“ Die Wahrscheinlichkeit dafür liege aber bei 99 Prozent, sagte Oesterling. „In diesem Fall wird Frankfurt eine entsprechende Satzung erlassen.“
Forderungen der Römer-Koalition teilweise erfüllt
Die Forderungen der Römer-Koalition sind mit dem Urteil aus Düsseldorf nun zumindest teilweise erfüllt, denn eine rechtliche Grundlage für die Regulierung der E-Roller-Nutzung ist durch das Urteil des OVG geschaffen. Mit einer kommunalen Sondernutzungssatzung könnten beispielsweise Regelungen für feste Abstellplätze für E-Roller oder auch die Einführung des Geofencings, bei dem durch die Roller selbst beschränkt wird, wo sie genutzt oder abgestellt werden dürfen, erlassen werden.
Verkehrsdezernent Klaus Oesterling betonte aber, es gehe nicht darum, die Nutzung von E-Scootern generell zu untersagen. „Es hat sich gezeigt, dass diese ein unverzichtbares zusätzliches Angebot bieten, das insbesondere von Jüngeren gerne genutzt wird, einen hohen Spaßfaktor bietet und überdies klimafreundlich ist“, so der Verkehrsdezernent. Die teilweise chaotischen Begleiterscheinungen durch „pulkweise umherfliegende Scooter“ seien allerdings nicht mehr länger hinnehmbar. Die Idee der Römer-Koalition, feste Abgabestationen einzurichten, an denen die Roller direkt aufgeladen werden könnten, kann sich Oesterling ebenfalls vorstellen. „Das würde auch den Interessen der Anbieter entgegenkommen, da das Einsammeln der Roller ein zentraler Kostenfaktor für sie ist“, sagte Oesterling im Gespräch mit dem JOURNAL FRANKFURT.
Zuständigkeiten jetzt geklärt
In Vorbereitung auf die Sondernutzungssatzung will der Verkehrsdezernent nun zu einem runden Tisch einladen, an dem auch die Anbieter teilnehmen sollen. „Wir müssen auch schauen, welche Wünsche von deren Seite an die Stadt kommen und inwiefern die Stadt diese Wüsche umsetzen kann“, so Oesterling. Dabei könne beispielsweise auch erörtert werden, wie viele feste Abstellplätze in der Stadt nötig und sinnvoll wären. Mit der Ausweisung dieser Plätze werde auf die Stadt Frankfurt aber noch viel Arbeit zukommen, sagte der Verkehrsdezernent.
Mit dem Urteil aus Düsseldorf ist auch die Zuständigkeit bezüglich der E-Roller in Frankfurt geklärt. Bislang war unklar, ob das Verkehrs- oder das Sicherheitsdezernat für die Nutzung verantwortlich ist. „Nach der neuen Rechtsgrundlage hat sich jetzt geklärt, dass die Zuständigkeit beim Verkehrsdezernat liegt“, sagte Oesterling.
Die Stadt Düsseldorf hatte in der Vergangenheit schon einmal versucht, mit einer kommunalen Satzung Regelungen bezüglich der E-Roller-Nutzung zu treffen, war damals aber an der Klage eines Anbieters gescheitert. In letzter Instanz wurde diese Entscheidung nun korrigiert. „Wir werden nun prüfen, ob die Düsseldorfer Entscheidung, die auf nordrheinwestfälischem Straßenrecht beruht, auf Hessen übertragbar ist.“ Die Wahrscheinlichkeit dafür liege aber bei 99 Prozent, sagte Oesterling. „In diesem Fall wird Frankfurt eine entsprechende Satzung erlassen.“
Forderungen der Römer-Koalition teilweise erfüllt
Die Forderungen der Römer-Koalition sind mit dem Urteil aus Düsseldorf nun zumindest teilweise erfüllt, denn eine rechtliche Grundlage für die Regulierung der E-Roller-Nutzung ist durch das Urteil des OVG geschaffen. Mit einer kommunalen Sondernutzungssatzung könnten beispielsweise Regelungen für feste Abstellplätze für E-Roller oder auch die Einführung des Geofencings, bei dem durch die Roller selbst beschränkt wird, wo sie genutzt oder abgestellt werden dürfen, erlassen werden.
Verkehrsdezernent Klaus Oesterling betonte aber, es gehe nicht darum, die Nutzung von E-Scootern generell zu untersagen. „Es hat sich gezeigt, dass diese ein unverzichtbares zusätzliches Angebot bieten, das insbesondere von Jüngeren gerne genutzt wird, einen hohen Spaßfaktor bietet und überdies klimafreundlich ist“, so der Verkehrsdezernent. Die teilweise chaotischen Begleiterscheinungen durch „pulkweise umherfliegende Scooter“ seien allerdings nicht mehr länger hinnehmbar. Die Idee der Römer-Koalition, feste Abgabestationen einzurichten, an denen die Roller direkt aufgeladen werden könnten, kann sich Oesterling ebenfalls vorstellen. „Das würde auch den Interessen der Anbieter entgegenkommen, da das Einsammeln der Roller ein zentraler Kostenfaktor für sie ist“, sagte Oesterling im Gespräch mit dem JOURNAL FRANKFURT.
Zuständigkeiten jetzt geklärt
In Vorbereitung auf die Sondernutzungssatzung will der Verkehrsdezernent nun zu einem runden Tisch einladen, an dem auch die Anbieter teilnehmen sollen. „Wir müssen auch schauen, welche Wünsche von deren Seite an die Stadt kommen und inwiefern die Stadt diese Wüsche umsetzen kann“, so Oesterling. Dabei könne beispielsweise auch erörtert werden, wie viele feste Abstellplätze in der Stadt nötig und sinnvoll wären. Mit der Ausweisung dieser Plätze werde auf die Stadt Frankfurt aber noch viel Arbeit zukommen, sagte der Verkehrsdezernent.
Mit dem Urteil aus Düsseldorf ist auch die Zuständigkeit bezüglich der E-Roller in Frankfurt geklärt. Bislang war unklar, ob das Verkehrs- oder das Sicherheitsdezernat für die Nutzung verantwortlich ist. „Nach der neuen Rechtsgrundlage hat sich jetzt geklärt, dass die Zuständigkeit beim Verkehrsdezernat liegt“, sagte Oesterling.
7. Januar 2021, 13.15 Uhr
Laura Oehl
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