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Urteil des OLG
Namensänderung von Scheidungskindern auch ohne Einwilligung des Vaters
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Namensänderung von Kindern nach einer Scheidung der Eltern auch ohne Zustimmung beider Elternteile möglich. Das urteilten jetzt die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt.
Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen der Name eines Kindes nach einer Scheidung der Eltern auch ohne Einwilligung des Kindsvaters geändert werden kann. Es hob damit eine Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Mutter eines Kindes hatte die Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Namensänderung beantragt. Die Eltern des Kindes sind seit 2010 geschieden, seit 2014 hat das Kind keinen Kontakt mehr zum Vater. Die Kindsmutter und die Halbschwester des Kindes tragen bereits den Nachnamen des neuen Ehemanns der Mutter. Das Kind möchte ebenfalls den Namen der Mutter tragen, der Vater verweigerte jedoch die Zustimmung. Das Amtsgericht lehnte die Ersetzung seiner Einwilligung ab.
Das Oberlandesgericht gab nun einer Beschwerde der Klägerin statt. Eine Kindeswohlgefährdung sei nicht erforderlich für die Ersetzung der Zustimmung urteilten die Richter. Die Namensänderung sei im vorliegenden Fall für das Wohl des Kindes erforderlich, die Namensverschiedenheit mit der Mutter und der Halbschwester des Kindes wiege zu schwer. Die Richter betonten: „Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht.“ Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht gab nun einer Beschwerde der Klägerin statt. Eine Kindeswohlgefährdung sei nicht erforderlich für die Ersetzung der Zustimmung urteilten die Richter. Die Namensänderung sei im vorliegenden Fall für das Wohl des Kindes erforderlich, die Namensverschiedenheit mit der Mutter und der Halbschwester des Kindes wiege zu schwer. Die Richter betonten: „Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht.“ Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
3. Januar 2020, 11.32 Uhr
nre
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