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§219a: Debatte über Schwangerschaftsabbrüche
Urteil gegen Kristina Hänel aufgehoben
Das Urteil gegen die Ärztin Kristina Hänel wurde heute durch das Oberlandesgericht Frankfurt aufgehoben. Hänel war 2017 verurteilt worden, da sie gegen das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche verstoßen hatte. Der Fall löste eine bundesweite Debatte über den Paragraphen 219a aus.
Bereits seit knapp zwei Jahren wird darüber verhandelt, ob die Gießener Frauenärztin Kristina Hänel gegen den Paragraphen 219a verstoßen hat, der das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen verbietet. Ein Verstoß wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Hänel war Ende 2017 zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden.
Das zuständige Amtsgericht Gießen begründete das Urteil damals damit, dass Hänel auf der Webseite ihrer gynäkologischen Praxis für Schwangerschaftsabbrüche werbe. Der Gesetzgeber möchte jedoch nicht, dass in der Öffentlichkeit über Schwangerschaftsabbrüche diskutiert werde, „als sei es eine normale Sache“. Ein Jahr nach dem Urteil des Amtsgerichts scheiterte Kristina Hänel im Revisionsverfahren auch vor dem Landgericht Gießen. Der Fall löste eine bundesweite Debatte über die Berufsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten sowie das Informations- und Selbstbestimmungsrecht von Frauen aus.
Nun wurde das Urteil des Landgerichts Gießen vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt aufgehoben. Dies teilte das OLG am heutigen Mittwoch mit. In der Begründung heißt es, das ursprüngliche Urteil habe aufgrund der nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand. Der Paragraph 219a war nach andauernden Protesten im März dieses Jahres ergänzt worden. „Durch das ‚Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22.3.2019‘ wurde § 219a StGB ein weiterer Absatz (§ 219 a Abs. 4 StGB) angefügt. Er soll für Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen Klarheit und Rechtssicherheit darüber schaffen, unter welchen Voraussetzungen sie straflos öffentlich über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen informieren können“, heißt es in der Erklärung des Oberlandesgerichts Frankfurt.
Da das Revisionsgericht bei der Überprüfung des landgerichtlichen Urteils einerseits die neue Gesetzeslage zu berücksichtigen habe, andererseits aber an die Feststellungen des Landgerichts gebunden ist, müsse das Urteil aufgehoben werden. „Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die ergeben, dass die Informationen, die die Angeklagte im Internet über die in ihrer Praxis durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche veröffentlicht hatte, bei Anwendung des neuen Rechts gemäß § 219a Abs. 4 StGB straflos wären“, so das OLG. Das Verfahren wird damit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.
Das zuständige Amtsgericht Gießen begründete das Urteil damals damit, dass Hänel auf der Webseite ihrer gynäkologischen Praxis für Schwangerschaftsabbrüche werbe. Der Gesetzgeber möchte jedoch nicht, dass in der Öffentlichkeit über Schwangerschaftsabbrüche diskutiert werde, „als sei es eine normale Sache“. Ein Jahr nach dem Urteil des Amtsgerichts scheiterte Kristina Hänel im Revisionsverfahren auch vor dem Landgericht Gießen. Der Fall löste eine bundesweite Debatte über die Berufsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten sowie das Informations- und Selbstbestimmungsrecht von Frauen aus.
Nun wurde das Urteil des Landgerichts Gießen vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt aufgehoben. Dies teilte das OLG am heutigen Mittwoch mit. In der Begründung heißt es, das ursprüngliche Urteil habe aufgrund der nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand. Der Paragraph 219a war nach andauernden Protesten im März dieses Jahres ergänzt worden. „Durch das ‚Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22.3.2019‘ wurde § 219a StGB ein weiterer Absatz (§ 219 a Abs. 4 StGB) angefügt. Er soll für Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen Klarheit und Rechtssicherheit darüber schaffen, unter welchen Voraussetzungen sie straflos öffentlich über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen informieren können“, heißt es in der Erklärung des Oberlandesgerichts Frankfurt.
Da das Revisionsgericht bei der Überprüfung des landgerichtlichen Urteils einerseits die neue Gesetzeslage zu berücksichtigen habe, andererseits aber an die Feststellungen des Landgerichts gebunden ist, müsse das Urteil aufgehoben werden. „Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die ergeben, dass die Informationen, die die Angeklagte im Internet über die in ihrer Praxis durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche veröffentlicht hatte, bei Anwendung des neuen Rechts gemäß § 219a Abs. 4 StGB straflos wären“, so das OLG. Das Verfahren wird damit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.
3. Juli 2019, 12.56 Uhr
Ronja Merkel
Ronja Merkel
Jahrgang 1989, Kunsthistorikerin, von Mai 2014 bis Oktober 2015 leitende Kunstredakteurin des JOURNAL FRANKFURT, von September 2018 bis Juni 2021 Chefredakteurin. Mehr von Ronja
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